Der Finanzplan für Gesellschaften: was gibt es Neues zu berichten?

Das Körperschaften- und Vereinigungsgesetzbuch verpflichtet Sie dazu, bei der Gründung einer BV, eG oder AG einen Finanzplan aufzustellen. Diese Verpflichtung bestand früher schon, wird fortan jedoch zwingend und ausgedehnt.

Ein Finanzplan hat eigentlich zwei Zielsetzungen

In erster Instanz soll der Firmengründer über seine Entscheidung, eine Gesellschaft zu gründen, nachdenken. Besteht eine Übereinstimmung zwischen der Tätigkeit, die er beginnen möchte, und dem Kapital, das dazu zur Verfügung gehalten wird.
In zweiter Instanz möchte man die beschränkte Haftung auch denjenigen vorbehalten, die ernsthaft eine Firma gründen wollen. Diese beschränkte Haftung beschränkt selbstverständlich auch die Garantie der Gläubiger der Gesellschaft. Wer eine Gesellschaft mit unzureichenden Mitteln gründet, führt die Gläubiger eigentlich in die Irre.

Die Haftung des Firmengründers

Wenn bei der Firmengründung das Anfangsvermögen unzureichend für die normale Ausübung der beabsichtigten Firmentätigkeit über mindestens zwei Jahre war, sind die Firmengründer in vorderster Linie für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftbar, wenn sie Konkurs erklärt innerhalb von drei Jahren nach dem Erhalt der Rechtspersönlichkeit.
Wer in welchem Maße haftbar ist, wird vom Richter zum Zeitpunkt der Konkurserklärung bestimmt.

Der Unterschied zwischen Gründern und Zeichnern

Im Gesetzbuch wird zwischen Gründern und Zeichnern unterschieden. Im Prinzip ist jeder, der bei der Erstellung der Gründungsurkunde erscheint, ein Gründer. In einer BV und AG kann man in der Gründungsurkunde speziell angeben, wer Firmengründer ist. Die Gründer müssen als Teilhaber hingegen zusammen mindestens ein Drittel der Anteile besitzen. Jeder, der nicht angegeben wurde, ist Zeichner. Dies bedeutet, dass sie sich auf die Zeichnung von Anteilen gegen die Einbringung von Geldmitteln beschränken.
Auch in einer eG wird zwischen Gründern und Zeichnern unterschieden. In der eG müssen mindestens drei Gründer vorhanden sein.

Was muss der Finanzplan beinhalten?

1. eine genaue Beschreibung der beabsichtigten Betriebstätigkeit;
2. eine Übersicht aller Finanzierungsquellen bei der Gründung und ggf. die gebotenen Garantien;
3. eine Eröffnungsbilanz;
4. Bilanzprojektionen nach zwölf und vierundzwanzig Monaten;
5. die Projektion einer Erfolgsrechnung nach zwölf und vierundzwanzig Monaten;
6. eine Veranlagung der erwarteten Einkünfte und Ausgaben über mindestens zwei Jahre nach der Firmengründung;
7. eine Beschreibung der angewandten Hypothesen bei der Schätzung des erwarteten Umsatzes und der erwarteten Rentabilität;
8. sofern zutreffend, den Namen des externen Sachverständigen, der bei der Aufstellung des Finanzplans Unterstützung geleistet hat;

Die Bilanzen und die Erfolgsrechnung bei der Firmengründung

Im Prinzip enthält eine Eröffnungsbilanz entweder Geldeinlagen (konkret ein Bankkonto auf der Aktivaseite und eine Einlage auf der Passivaseite) oder Naturalien (konkret den Stand der Aktiva und Passiva entsprechend dem Bericht des Betriebsprüfers bzw. Buchprüfers).

Die Bilanzprojektionen werden auf der Grundlage des Finanzierungsbedarfs aufgestellt. Der Finanzierungsbedarf hängt von der geplanten Betriebstätigkeit und den Besonderheiten des Unternehmens ab (Investitionen, Abschreibungen, Vorräte, Zahlungsbedingungen usw.). Die Bilanzprojektionen werden entsprechend dem Mikroschema des Jahresabschlusses erstellt. Die Gründer dürfen aber auch ein verkürztes oder komplettes Schema erstellen.
Bei der projizierten Erfolgsrechnung muss von der “Bruttospanne” und nicht vom “Umsatz” Gebrauch gemacht werden.
Die Bilanzprojektionen und die projizierte Erfolgsrechnung dürfen eine andere Periodizität als zwei Zeiträume von zwölf Monaten aufweisen, sofern sie sich vollständig auf einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren nach der Gründung beziehen. Dies ist zum Beispiel wichtig, wenn die ersten Buchjahre kürzer oder länger als 12 Monate sind.

Veranlagung der Einkünfte und Ausgaben

Der Finanzplan muss die zu erwartenden Einkünfte und Ausgaben für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren nach der Gründung ausweisen. Im Prinzip sieht er aus wie eine Finanzstromtabelle. Mit der Tabelle muss berechnet werden können, ob das Anfangsvermögen bei der Gründung für die Ausübung der normalen Betriebstätigkeit während mindestens zwei Jahren ausreicht.

Der erwartete Umsatz und die erwartete Rentabilität

Zum Schluss muss der Finanzplan auch eine Beschreibung der angewendeten Hypothesen bei der Schätzung des erwarteten Umsatzes und der erwarteten Rentabilität enthalten. Es geht um eine realistische Bezifferung des zu erwartenden Umsatzes. Die Gründer müssen also angeben, was ihrer Meinung nach ein realistisches Tätigkeitsvolumen und eine wirklichkeitsnahe Preisfeststellung ist. Der Finanzplan muss, mit anderen Worten, die Argumentation enthalten, die die Grundlage für den angenommenen Umsatz bildet.