Mehrwert auf Geschäftswerte: vollständig besteuerbar

Wenn Sie Aktiva Ihres Unternehmens verkaufen, ist der dabei erzielte Mehrwert besteuerbar. Wenn Sie den Verkaufserlös erneut investieren, können Sie eine gestreute Besteuerung erwirken. Im Gegensatz zum Mehrwert auf Sachanlagevermögen ist dieses System im Falle immaterieller Anlagewerte nicht so eindeutig.

Gestreute Besteuerung

Wenn Sie einen Mehrwert auf Aktiva Ihres Unternehmens erzielen, ist dieser Mehrwert einfacher steuerbarer Gewinn des Jahres, in dem Sie diesen Mehrwert erzielt haben.

Es gibt einige Ausnahmen zu dieser Regel, wie beispielsweise der erzwungene Mehrwert, wobei der erzielte Mehrwert die Konsequenz eines externen Ereignisses ist (zum Beispiel eine Enteignung).

Eine andere Abweichung von der allgemeinen Regel gilt für Güter, die seit mehr als 5 Jahren die Eigenschaft von Sachanlagen besitzen, und für immaterielle feste Anlagen, die seit mehr als 5 Jahren steuerlich abgeschrieben wurden. Wenn Sie solche Aktiva mit Gewinn übertragen, ist der Mehrwert im Prinzip schon besteuerbar, doch kann die Besteuerung gestreut werden.
Die wichtigste Bedingung für eine gestreute Besteuerung ist, dass der Erlös aus dem Verkauf wieder in andere abschreibbare Aktiva angelegt wird. Der erzielte Mehrwert wird dann über den Zeitraum besteuert, in dem die Sie die angelegten Aktiva abschreiben. Wenn Sie beispielsweise die Aktiva in ein Gebäude anlegen, kommt dieses schon für eine Abschreibung in Frage (Streuung der Besteuerung) - 25, 30 Jahre oder sogar noch länger.

Geht das auch für Goodwill?

Die Streuung der Besteuerung gilt für alle immateriellen und materiellen Anlagen. Wenn Ihr Geschäftswert als Aktiva verbucht worden ist, können Sie ihn verkaufen. Der Mehrwert (natürlich bei Wiederanlage) kann gestreut besteuert werden.

Dies ist leider nicht so eindeutig, weil der Ausschuss für Buchhaltungsnormen (der über die einheitliche Auslegung der Buchhaltungsgesetzgebung wacht) der Ansicht ist, dass Kundschaft, die vom Unternehmen selber aufgebaut wurde, lediglich in Ausnahmefällen aktiviert werden darf. Allgemein wird daher vorausgesetzt, dass, wenn Sie selber aufgebaute Kundschaft übertragen, der daraus erzielte Mehrwert nicht gestreut besteuert werden kann.

Sollten Sie selber Goodwill erworben haben, ist dieser vielleicht als ein immaterieller fester Wert verbucht. In dem Fall haben Sie vielleicht Abschreibungen verbucht, die steuerlich akzeptiert wurden. In dieser Situation scheint nichts Sie daran zu hindern, die gestreute Besteuerung des Mehrwertes beim Weiterverkauf zu beantragen.... sofern die Steuerverwaltung damit einverstanden ist.

Ein Fallbeispiel

Ein Zahnarzt kauft 2001 Goodwill von einem anderen Zahnarzt für 85.000 Euro. Dieser Goodwill wird über einen Zeitraum von 10 Jahren abgeschrieben. 2012 wird der Goodwill erneut übertragen, für 500.000 Euro. Die Praxis hat inzwischen auch ihren Namen geändert und ist fortan eine Gemeinschaftspraxis mit insgesamt 5 Zahnärzten.
Der auf den Goodwill erzielte Mehrwert kommt für eine gestreute Besteuerung in Frage. Wenn man mindestens den “alten” Goodwill (85.000 Euro) dazu in Betracht ziehen möchte, ist der Fiskus entschieden dagegen: Dieser Mehrwert kommt nicht für die gestreute Besteuerung in Betracht.

Der Fiskus ist der Meinung, dass der jetzt verkaufte Goodwill insgesamt neuer Goodwill ist. Der alte Goodwill war komplett abgeschrieben (was also darauf hinweist, dass von der Kundschaft niemand mehr da ist). Ferner hat sich auch der Name der Gesellschaft geändert, und sind mehrere neue Zahnärzte zur Praxis gestoßen.
Kunden sind auch nicht an ihren Zahnarzt gebunden. Es gibt auch kein Niederlassungsrecht oder eine Genehmigungspflicht für Zahnärzte. Mit anderen Worten ist die alte Kundschaft nach über 10 Jahren eigentlich nicht mehr existent. Die Kundschaft, die jetzt verkauft wird, ist ausnahmslos neue Kundschaft.

Die Fakten

Dieser Beschluss des Antwerpener Berufungsgerichtes vom 6. November 2018 besagt vor allem, dass gestreute Besteuerung von Goodwill möglich ist, aber dass Sie bestätigen müssen, dass Sie die übertragene Kundschaft a) übernommen haben und nicht selbst aufgebaut haben und dass b) diese nach wie vor besteht. Das ist eine faktische Frage.

Auch wenn Sie mit einer derartigen Frage sich an den entsprechenden Dienst wenden, werden Sie mit der gleichen Beweislast konfrontiert werden.