Wegen COVID-19 auch Überbrückungsrecht bei Unterbrechungen nur kurzfristig gültig

Selbständige haben aufgrund eines Gesetzes von 2016 ein Überbrückungsrecht, wenn sie ihre Tätigkeit einen Monat lang unterbrechen oder aussetzen müssen. Infolge der COVID-19-Pandemie führt die Regierung eine Flexibilisierung der kurzfristigen Unterbrechungen ein. Selbständige erhalten somit eine Zahlung für jeden Zeitraum unter einem Kalendermonat. Das Krisenüberbrückungsrecht deckt die Monate März und April ab, doch kann dieser Zeitraum verlängert werden, wenn die Corona-Krise fortdauert.

Befristetes Ersatzeinkommen für Selbständige

Selbständige, Hilfskräfte und mitarbeitende Ehepartner, die ihre Berufstätigkeit infolge der föderalstaatlichen Maßnahmen aufgrund der Corona-Krise aussetzen müssen, haben ein Anrecht auf die komplette Ausbezahlung des Überbrückungsrechtes für die Monate März und April.
Es handelt sich um die nachstehenden Fälle:

ein Selbständiger, der seine Tätigkeiten gänzlich aussetzen muss, z.B. Betreiber von Bars und Restaurants, die geschlossen sind, oder von Freizeitzentren;

ein Selbständiger, der seine Tätigkeiten teilweise aussetzen muss, z.B. Handelsfirmen, die dazu verpflichtet sind, am Wochenende zu schließen, oder Restaurants, die ohne Bedienung des Speisesaals geöffnet bleiben;

ein Selbständiger, der seine Tätigkeit gänzlich während einer Mindestfrist von 7 Tagen aussetzen muss, z.B. Selbständige, die in Quarantäne gesetzt wurden, Selbständige, die ihre Tätigkeiten infolge eines fast kompletten Stillstandes derselben aussetzen (Produktionen, die mangels Komponenten, Rohstoffen oder Arbeitskräfte unterbrochen werden).

In diesen Fällen:

wird nicht verlangt, dass der Selbständige seit über vier Quartalen hauptberuflich selbständig war bzw. 4 Quartalsbeiträge effektiv entrichtet hat;

wird das Recht gewährt, selbst wenn der Selbständige bereits die Höchstzahl der monatlichen Beihilfen im Rahmen des Überbrückungsrechtes erhalten hat (je nach Fall 12 oder 24 Monate). Darüber hinaus werden die Zeiträume im Rahmen der Ausnahmeregelung nicht mehr im Hinblick auf die Höchstzahl der kommenden Zahlungen in Betracht gezogen.

Auch Selbständige, die präventiv schließen, ohne amtlich dazu verpflichtet zu sein, können Anspruch auf dieses Überbrückungsrecht erheben, sofern sie ihre Tätigkeiten während mindestens 7 Tagen aussetzen.

Praktische Modalitäten

Die Anträge werden über den Sozialversicherungsfonds abgewickelt.
Die monatliche Beihilfe beträgt 1.291,69 Euro ohne Familie zu Lasten und 1.614,10 Euro mit Familie zu Lasten.
Diese befristeten Maßnahmen enden am 30. April, doch ist eine Verlängerung möglich, wenn die COVID-19-Epidemie und die föderalen Gesundheitsmaßnamen länger fortbestehen sollten.