Die Übertragung von Anteilen der BV (GmbH)

Das neue Körperschafts- und Vereinigungsrecht hat die BVBA abgeschafft und durch die BV ersetzt. Die Absicht bestand darin, die BV zur geläufigsten Gesellschaftsform zu machen. Deshalb lässt das WVV die Freiheit, über die Statuten die Gesellschaft Ihren persönlichen Erfordernissen anzupassen. Dies gilt beispielsweise auch für die Übertragungsfähigkeit von Anteilen.

Die BVBA: große Einschränkungen bei der Übertragung von Anteilen

Die BVBA war eine sogenannte Personengesellschaft (gegenüber einer Kapitalgesellschaft wie der NV). In einer Personengesellschaft spielt die Person des Teilhabers die wesentliche Rolle. Sie und niemand anders bildet, trägt und leitet die Gesellschaft...
Darum sah das Gesetz auch große Einschränkungen bei der Übertragbarkeit von Anteilen vor. Anteile dürfen übertragen werden, aber nur an Mitteilhaber, dem Ehepartner, Blutsverwandten in direkter Linie. Die Statuten konnten auch vorsehen, dass Anteile bestimmten Personen übertragen werden.
Die Übertragung an Dritte war gesetzlich nur möglich, wenn mindesten die Hälfte der Teilhaber, die (nach Abzug der zu übertragenden Anteile) mindestens drei Viertel des Kapitals besaßen, sich damit einverstanden erklärten. Über die Statuten konnte eine Abweichung vorgesehen werden, doch die Statuten mussten strenger als die gesetzliche Regelung sein. Bei Missachtung dieser Einschränkung wurde die Übertragung der Anteile für nichtig betrachtet.

Die BV: Übertragbarkeit ohne irgendeine Einschränkung ist perfekt möglich

Die gesetzliche Regelung für die Übertragung von Anteilen ist gegenüber früher gleich. Wenn nichts in den Statuten vorgesehen ist, ist eine Übertragung nur an Mitteilhaber, Ehepartner und Blutsverwandte möglich. Die Übertragung an Dritte ist mit der Einschränkung, dass die übrigen Teilhaber damit einverstanden sind, möglich.
Der große Unterschied zwischen der BV und der BVBA ist, dass die gesetzliche Regelung nur ergänzendes Recht ist. Sie dürfen in allen Richtungen über die Statuten davon abweichen: einfachere oder schwierigere Übertragung

Zwischen der maximalen Offenheit und Geschlossenheit der Gesellschaft gibt es viele Nuancen

Sie können die Genehmigungsquote ändern, Sie können Vorkaufsrechte gewähren, Vorzugsklauseln vorsehen... 
Im Prinzip werden die Übertragbarkeitsregeln in die Statuten aufgenommen. Sie können auch in eine Teilhabervereinbarung aufgenommen werden, wobei darauf geachtet werden muss, dass die in der Teilhabervereinbarung getroffene Absprache nicht den Statuten widerspricht. Sie können, anders gesagt, in einer Teilhabervereinbarung lediglich Absprachen treffen, die strenger als die Statuten sind, keine flexiblere. Wie früher ist eine Übertragung, die unter Missachtung der Statuten erfolgte, weder der Gesellschaft noch Dritten gegenüber gültig.

Eintragung der Übertragung ins Anteileregister

Für die Übertragung von Anteilen muss eine Hauptversammlung einberufen werden. Es reicht aus, dass die Zustimmung der übrigen Teilhaber in einem „Schriftstück“ erwähnt wird.

Die übrigen Teilhaber können sich der Übertragung der Anteile widersetzen. Wenn sie sich ohne triftige Gründe widersetzen (sprich: bei willkürlicher Verweigerung), kann der Teilhaber, der übertragen möchte, zum Richter gehen und über ein Schnellverfahren die Übertragung erzwingen. Im alten Verfahren war die positive Entscheidung des Richters der Beginn eines neuen Verfahrens für die Anteileübertragung. Im neuen Recht bedeutet der Richterbeschluss, dass die Verweigerung negiert werden darf und der Überträger seine Anteile übertragen darf. Der Übernehmer kann sich aber zurückziehen (weil er sich vielleicht nicht willkommen fühlt), während die übrigen Teilhaber in dieser Diskussion nichts mehr zu sagen haben.

Ein letztes Element, dem Sie fortan Rechnung tragen müssen, ist, dass die Übertragung von Effekten gegenüber Dritten und der Gesellschaft erst gültig ist, wenn die Übertragung ins Anteileregister eingetragen wurde. Dieses Register ist nach neuem Recht weitaus ausführlicher. Es beinhaltet Informationen über die Summe der Anteile, die damit verbundenen Stimmrechte und Gewinnrechte, die statutarischen Einschränkungen (eventuell auch die Existenz einer Teilhabervereinbarung).