Keine Dividenden zu Ungunsten der Gläubiger in der BV (GmbH)

Das Körperschafts- und Vereinigungsrecht schloss die BVBA aus und führte die BV ein. Die BV ist weitaus flexibler, zum Beispiel beim Mindestkapital (gibt es nicht) und Stimmrecht (Fehlanzeige, 1 Stimme pro Aktie, mehrere Stimmen pro Aktie). Für die Ausschüttung von Dividenden gelten hingegen einige Bedingungen.

Ausreichendes Startkapital

In einer BV darf man nicht einfach kreuz und quer Ausschüttungen vornehmen.
In erster Instanz muss Ihre BV mit einem „ausreichenden Startkapital“ beginne. Es muss ein Finanzbericht erstellt werden, wenn die BV gegründet wird. Aus diesem Bericht muss sich herausstellen, dass das Unternehmen eine Zukunft hat.

Darüber hinaus wurde ein Doppeltest eingeführt: der Nettovermögenstest (oder Bilanztest) und der Liquiditätentest.
Der Liquiditätentest bedeutet, dass Ihr Unternehmen über genügend flüssige Mittel verfügen muss, um ihren Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern über mindestens 12 Monaten gerecht zu werden.
Mit dem Nettovermögenstest wird ermittelt, ob das Eigenvermögen der Gesellschaft nicht negativ wird oder unter den Betrag des nicht verfügbaren Eigenvermögens fällt.
Diese Tests gelten übrigens nicht nur für die Ausschüttung von Dividenden. Auch bei anderen Ausschüttungen, z.B. Tantiemen oder Aufkauf eigener Aktien, müssen diese Tests durchgeführt werden.

Nettovermögenstest

Bei der Ausschüttung muss darauf geachtet werden, dass das Nettovermögen der Gesellschaft nicht negativ ist bzw. infolge der Ausschüttung negativ wird.
Eine Ausschüttung ist auch nicht gestattet, wenn die Gesellschaft über ein Eigenvermögen verfügt, dass laut Gesetz oder Statuten unverfügbar ist und das Nettovermögen bei der Ausschüttung bereits unter dem Betrag dieses nicht verfügbaren Eigenvermögens liegt oder infolge der Ausschüttung unter diesen Betrag gerät.

Das Nettovermögen ist im Prinzip die Gesamtsumme der Aktiva der Firma abzüglich der Provisionen, der Schulden und der noch nicht abgeschriebenen Beträge der Gründungs- und Erweiterungskosten sowie der Kosten von Forschung und Entwicklung. Es wird bestimmt anhand des letzten genehmigten Jahresabschlusses oder einer jüngeren Aufstellung der Aktiva und Passiva.
Konkret bedeutet dies also, dass die Generalversammlung, die über die Dividenden entscheidet, dies ausgehend vom Jahresabschluss, die sie genehmigt hat, tun kann.

In der BV kann laut Statuten die Befugnis für die Dividendenausschüttung aus dem Gewinn des laufenden Buchjahres oder des vorigen Buchjahres auch dem Leitungsorgan zugeteilt werden. Dann müssen natürlich beide Tests durchgeführt werden. In dem Fall wird das Nettovermögen ausgehend vom jüngsten Jahresabschluss ermittelt.

Es sei darauf hingewiesen, dass auch für BV es einen Nettovermögenstest gibt. Dieser unterscheidet sich vom Nettovermögenstest der Kapitalgesellschaft, die ja Kapital besitzt. Das Vermögen darf infolge der Ausschüttung nicht unter diesen Betrag fallen. Im Gegensatz zur BV gibt es für die Kapitalgesellschaft keinen Liquiditätentest.

Nettovermögen

Wie bereits angegeben, entspricht das Nettovermögen dem Gesamtbetrag der Aktiva abzüglich der Provisionen und der Schulden. Weiterhin abgezogen werden die noch nicht abgeschriebenen Beträge der Gründungs- und Erweiterungskosten sowie die Kosten der Forschung und Entwicklung.

Andererseits darf durch die Ausschüttung auch nicht das sogenannte unverfügbare Eigenvermögen angetastet werden. Dieses Eigenvermögen entspricht der nicht verfügbaren Einlage abzüglich des nicht eingeforderten Anteils dieser unverfügbaren Einlage (früher das nicht eingezahlte Kapital).
Anschließend werden hinzugezählt die erhaltenen Kapitalbeihilfen, die unverfügbaren gesetzlichen und/oder statutarischen Reserven und der noch nicht abgeschriebene Teil der durch die Neubewertung entstandenen Mehrwerte.
Es sei noch bemerkt, dass das Firmenkapital und die gesetzliche Rücklage von GmbH, die am 1. Mai 2019 bestanden, ab 1. Januar 2020 von Rechts wegen umgewandelt werden in unverfügbares Eigenvermögen. Durch eine Statutenänderung können diese Beträge verfügbar gemacht werden, doch solange die Statuten nicht geändert werden, müssen diese Beträge mitgezählt werden.

Verantwortlichkeiten

Der Nettovermögenstest muss vom dividendenausschüttenden Organ vollzogen werden, d.h. vom Leitungsgremium oder von der Generalversammlung. Wenn bei einer Zwischendividende oder einer Austrittvergütung die Gefahr besteht, dass am Ende des Geschäftsjahres festgestellt wird, dass die Ausschüttung übertrieben war, muss das Leitungsorgan die Generalversammlung einberufen. Diese Versammlung muss in diesem Fall innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Feststellung stattfinden. Diese Versammlung entscheidet über die Auflösung der Gesellschaft oder aber über Maßnahmen zur Gewährleistung der Kontinuität der Gesellschaft (dies ist das sogenannte Alarmsignalverfahren).

Die Verantwortlichkeit für den Nettovermögenstest liegt somit bei der Generalversammlung.