Die Gesellschaft mit der Wohnung am Meer
Es ist und bleibt schwierig: die Wohnung am Meer auf den Namen Ihrer Gesellschaft. Der Fiskus steht selbstverständlich derartigen Konstrukten negativ gegenüber. Nicht selten gelangt die Diskussion vor ein Gericht oder einen Gerichtshof. Aber auch dort denken nicht allemal gleich über solche Fälle.
Die Gesellschaft
Der Erwerb einer Wohnung über eine Gesellschaft bringt einige offensichtliche Vorteile. Der Hauptvorteil ist selbstverständlich, dass die Kosten und Abschreibungen im Zusammenhang mit dem Gebäude abzugsfähige Berufskosten darstellen.
Wenn die betreffende Gesellschaft eine Betriebsgesellschaft mit steuerbaren Einkünften ist, wird auf diese Weise die Besteuerungsbasis der Gesellschaft herabgesetzt.
Der Fiskus
Wenn der Erwerb vollkommen künstlich ist, und der Bewohner der Wohnung (sprich: der Leiter der Gesellschaft) keinerlei Gegenleistung erbringen muss, ist es für das Steueramt klar, dass hier Missbrauch vorliegt. Es wird dann auch nicht zögern, den Abzug von Kosten in Bausch und Bogen zu verwerfen.
Zweitwohnung als Gehalt
Das Hauptargument, das Steuerpflichtige häufig geltend machen, um dennoch den Abzug von Kosten zu erwirken, lautet, dass die Zweitwohnung (oder ein anderer Vorteil, der denselben Regeln unterworfen ist) zur Verfügung gestellt wird als Gegenleistung für die Leistungen, die der Genießer/Betriebsleiter erbringt. Mit anderen Worten handelt es sich um Gehalt. Und Gehalt ist steuerabzugsfähig.
Das Mindeste, was zu geschehen hat, ist die Besteuerung des Betriebsleiters für Vorteile aller Art. Laut dem Finanzminister muss in diesem Zusammenhang effektiv nachgewiesen werden, dass dieser Vorteil eine Vergütung für wirkliche Leistungen ist. Dieser Nachweis muss seitens des Steuerpflichtigen erbracht werden.
Diese zusätzliche Bedingung bedeutet ebenfalls, dass die Gefahr besteht, dass der Betriebsleiter für einen Vorteil aller Art besteuert wird, der Fiskus dennoch den Abzug der mit der Wohnung verbundenen Kosten ablehnt. Das eine hat nicht hundertprozentig mit dem anderen zu tun.
Geteilte Rechtsprechung
Mit dieser Argumentation vor Gericht gehen, erschient vielleicht als eine gute Idee, ist aber keine Garantie dafür, dass Sie vor Gericht Recht bekommen.
Die Berufungsgerichte von Gent und Antwerpen folgten 2019 der Argumentation der Steuerpflichtigen: in beiden Fällen ging es um eine Wohnung an der Küste. Nicht allein konnten die Steuerpflichtigen beweisen, dass dem Betriebsleiter bereitgestellt wurde, dieser a) in diesem Kontext für einen Vorteil aller Art besteuert wurde und b) dieser Vorteil ihm als Gegenleistung für wirklich erbrachte Leistungen eingeräumt wurde.
Außerdem konnte der Steuerpflichtige in beiden Fällen beweisen, dass es eine Steigerung des Wertes der Immobilie gab, so dass die Gesellschaft mittelfristig einen Mehrwert erzielen würde. Dieser Mehrwert für die Gesellschaft würde anschließend der Körperschaftssteuer unterworfen.
Das Lütticher Berufungsgericht urteilte (auch 2019) in einem anderen Fall gegen den Steuerpflichtigen. Vielleicht hatte die Gesellschaft (Röntgen) einige wesentliche Komponenten aus den Augen verloren. Die Gesellschaft hatte keinen Vorteil aller Art berechnet und konnte des Weiteren nicht beweisen, dass es sich um eine Anlage in eine Immobilie handelte, die irgendwann ein steuerbares Einkommen erbrachte. Und weil die Gesellschaft darüber hinaus noch einige private Ausgaben des Betriebsleiters zu ihren Lasten übernommen hatte, forderte und erhielt die Steuerverwaltung eine Steuererhöhung von 50 %.
Eine Zweitwohnung in einer Gesellschaft ist alles andere als ein Spaziergang.