Das neue Körperschafts- und Vereinigungsrecht und die MwSt.

Unlängst veröffentlichte die Steuerverwaltung ein Rundschreiben über die Folgen auf die Mehrwertsteuer, die nach der Einführung des neuen Körperschafts- und Vereinigungsgesetzbuches entstehen. Es geht insbesondere um die MwSt.-Folgen der neuen Bedeutung, die das Recht der Personenvereinigung und der faktischen Vereinigung gibt.

Die Personenvereinigung

Das Gesetzbuch ändert diese Rechtfigur gründlich. Laut neuem Recht ist die Personenvereinigung eine Gesellschaft mit zivilem oder kaufmännischem Zweck ohne Rechtsperson. Die Personenvereinigung wird definiert als eine Übereinkunft, bei der zwei oder mehrere Personen sich zusammenfinden, um etwas in eine Gemeinschaft zu bringen mit dem Ziel, dass ein direkter oder indirekter Vermögensvorteil daraus entstehen kann, den sie miteinander teilen. Sie wird im gemeinschaftlichen Interesse der Parteien eingegangen.

Wird diese Vereinigung von einem oder mehreren Geschäftsführer/n geleitet, die nicht unbedingt Teilhaber sein müssen und in eigenem Namen handeln, reden wir von einer „stillen Personenvereinigung”. Es besteht aber ein getrenntes Vermögen, doch handeln die Geschäftsführer im eigenen Namen, ohne die übrigen Teilhaber zu verpflichten. Eine stille Vereinigung wird nicht als steuerpflichtige Gesellschaft im Sinne des Artikels 4, § 1 der MwSt.-Gesetzgebung betrachtet.

Wenn die Teilhaber vereinbaren, dass ihre „Vereinigung“ eine Rechtsperson haben soll, gründen sie keine Vereinigung, sondern eine Gesellschaft in Form einer Firma oder eine Kommanditgesellschaft.
In einer Gesellschaft als Firma haften alle Teilhaber unbegrenzt und persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
In einer Kommanditgesellschaft hingegen haftet ein Teilhaber oder haften mehrere Teilhaber unbegrenzt und persönlich für die Verpflichtungen der Gesellschaft (die sogenannten assoziierten oder unbeschränkt haftenden Teilhaber), während ein Teilhaber oder mehrere Teilhaber sich auf die Einbringung von Geld oder Naturalien beschränken und nicht an der Leitung beteiligt sind (die sogenannten Kommanditisten).
In beiden Fällen hat die Gesellschaft eine Rechtsperson und wird sie betrachtet als steuerpflichtige Gesellschaft gemäß dem Artikel 4, § 1 der Mehrwertsteuergesetzgebung.

Der „stillen Vereinigung“ steht die „öffentliche Vereinigung“ gegenüber, in der alle Teilhaber nach außen die Vereinigung vertreten. Diese Vereinigung wird im Rahmen der MwSt. ebenfalls als mehrwertsteuerpflichtige Vereinigung gemäß dem Artikel 4, § 1 der Mehrwertsteuergesetzgebung betrachtet.

Die faktische Vereinigung

Nach dem neuen Recht wird eine Vereinigung von zwei oder mehr Personen, Mitglieder genannt, gegründet. Sie strebt laut Definition ein interessenloses Ziel im Rahmen einer oder mehrerer festgelegten Tätigkeit/en, die Gegenstand der Vereinigung sind. Sie darf den Gründern, den Mitgliedern, den Geschäftsführern oder einer anderen Person außer zu dem in den Statuten festgelegten interessenslosen Ziel Vermögensvorteile verschaffen. Sie besitzt keine Rechtsperson.

Die faktische Vereinigung, wie sie im neuen Recht beschrieben wird, kann nur ein interessenloses Ziel anstreben. Wirtschaftstätigkeiten laut Artikel 4, § 1 des MwSt.-Rechtes sind zwar erlaubt, aber immer nur im Hinblick auf das interessenslose Ziel.

Ungeachtet dieser Einschränkungen wird eine faktische Vereinigung immer als steuerpflichtig entsprechend dem Artikel 4, § 1 des MwSt.-Rechtes betrachtet.