Übernahme von Verlusten der Gesellschaft: es muss eine Vergütung geben

Die Übernahme von Verlusten einer Gesellschaft ist steuerlich nicht abzugsfähig. Es gibt eine Ausnahme, nämlich wenn der Betriebsleiter mit der Übernahme versucht, sein berufliches Einkommen aus der Gesellschaft zu bewahren. Um welche Berufseinkommen geht es in dem Fall?

Fakten

Herr JB ist unbezahlter Geschäftsführer der GmbH „X“. Zugleich fakturiert er auch in seiner Einmannfirma bestimmte Leistungen an „X“. 2011 und 2012 übernimmt er Verluste der Gesellschaft und zieht diese entsprechend dem Artikel 53, 15° der Einkommenssteuergesetzgebung von 1992 von der Steuer ab.

Der Fiskus ist damit nicht einverstanden und lehnt den Abzug ab. Art. 53, 15° der Einkommenssteuergesetzgebung von 1992 lässt den Abzug jedoch zu, wenn die Übernahme von Verlusten „im Hinblick auf die Wahrung von Berufseinkommen, die der Steuerpflichtige periodisch von der Gesellschaft erhält“, erfolgt. Da JB im betreffenden Zeitraum unbezahlter Geschäftsführer war, ist diese Bedingung nicht erfüllt.

Die Frage ist natürlich, ob die Einkünfte aus den Diensten, die JB der GmbH in Rechnung stellte, verleugnet werden dürfen. Mit anderen Worten die Berufseinkünfte entsprechend dem Artikel 53, 15° der Einkommenssteuergesetzgebung von 1992: handelt es sich um Betriebsleitergehälter oder können es auch andere Einkünfte sein?

Diskriminierung?

Das Antwerpener Berufungsgericht muss sich der Sache annehmen, doch vor einer Urteilsfindung stellt es dem Verfassungsgericht eine Vorlagefrage. Es möchte nämlich vom Verfassungsgericht erfahren, ob der Begriff „Berufseinkünfte“ in der Tat auf „Betriebsgehälter“ beschränkt ist oder ob auch andere Berufseinkommen (wie Löhne oder Gewinne) in Betracht gezogen werden dürfen.

Laut JB muss der Begriff „Berufseinkünfte“ einfach wörtlich genommen werden. Der Begriff „Berufseinkommen“ kommt ebenfalls im allgemeinen Artikel 23, § 1 der Einkommenssteuergesetzgebung 1992 vor, wo es definiert wird als Einkommen aus Tätigkeiten aller Art (einschließlich Gewinne und Gehälter).

Außerdem, so argumentiert JB, ist es diskriminierend, wenn der Abzug lediglich denjenigen Betriebsleitern zugestanden wird, die ein Gehalt erhalten, und nicht denjenigen Betriebsleitern, die andere Arten von Berufseinkommen aus der Gesellschaft nehmen. Die Absicht des Gesetzgebers war damals, Steuerhinterziehung zu bekämpfen, die dadurch entsteht, dass Verluste geschaffen werden, ohne dass steuerbare Einkommen aus der Gesellschaft gezogen werden.

Der Unterschied zwischen Betriebsleitern, die ein Gehalt von der Firma erhalten, und Betriebsleitern, die Dienstleistungen in Rechnung stellen, ist irrelevant.

Verfassungsgericht

Das Verfassungsgericht taucht in die Vorbereitungen ein und stellt fest, dass die Absicht des Gesetzgebers darin bestand, den Abzug zuzugestehen im Hinblick auf die Bewahrung der Vergütungen, die periodisch aufgrund der in der Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten bezahlt werden.

Ein Betriebsleiter, der Leistungen an die Gesellschaft fakturiert, kann laut Verfassungsgericht nicht als jemand betrachtet werden, der Einkünfte wegen der in der Gesellschaft ausgeübten Tätigkeit, empfängt.

JB (der Dienste fakturiert) befindet sich also in einer anderen Rechtslage als ein Betriebsleiter, der Betriebsleitergehälter empfängt. Der Abzug wird aus diesem Grunde verweigert.

Bedenken Sie immer, dass es nicht ausreicht, Gehälter dem Betriebsleiter zu zahlen. Die Übernahme von Verlusten muss nämlich zur Bewahrung von Einkünften dienen, was bedeutet, dass der Betriebsleiter bereits vor der Verlustübernahme Gehälter empfangen muss. Die Gehälter müssen des Weiteren periodisch bezahlt werden (nicht unbedingt monatlich), und schlussendlich muss die Verlustübernahme durch die Zahlung eines Betrages erfolgen, der effektiv für die Bereinigung der Verluste dient.