Steuern: auch in einer Gesellschaft sind nicht alle Kosten Berufskosten

Die von einer Gesellschaft erworbenen Einkünfte sind immer Berufseinkünfte. Sie können also erwarten, dass, steuerlich betrachtet, die Kosten einer Gesellschaft logischerweise auch immer Berufskosten sind. Aber das Steuerwesen ist nicht immer logisch...

Die Regel

Kosten sind steuerlich absetzbar, wenn sie entstanden sind, um Einkünfte zu erwerben oder zu halten. Diese scheinbar einfache Regel nach Artikel 49 des Steuergesetzbuches aus dem Jahre 1992 hat bereits zu Hunderten von Urteilen und Gerichtsbeschlüssen geführt. Einmal hieß es so, ein andermal so... Sogar das höchste Gerichtsorgan, der Kassationshof, hat in den vergangenen Jahren bereits mehrmals die Richtung geändert.

Bis 2015 war der Hof der Meinung, dass der steuerliche Abzug von Kosten in einer Gesellschaft, neben der Regel, dass das Ziel der Erwerb oder die Wahrung von Einkünften zu sein hat, auch in Verbindung mit dem Gesellschaftszweck der Gesellschaft stehen muss.
So wurde beispielsweise in einer Rechtsprechung der Abzug einer Wohnung am Meer, die dem Betriebsleiter zur Verfügung gestellt wurde, verweigert, weil der Gesellschaftszweck des Unternehmens sich auf IT-Dienstleistungen bezog, nicht auf die Verwaltung von Immobilien.

2015 distanziert der Kassationshof sich von der Kausalitätslehre. Die Verbindung mit dem Gesellschaftszweck scheint weitaus weniger wichtig für den Hof zu sein. Er konzentriert sich mehr auf die Frage, ob es um die Wahrung oder den Erwerb von Einkünften geht (Absichtsbedingung). Im vorliegenden Fall ging es um Steuerpflichtige, die eine Anlage, die kaum Einkünfte abwarf, ja sogar Verluste einbrachte, tätigten. Durch die Anlage wurde ein steuerbares Einkommen in ein Einkommen, für das ein Steuerkredit erworben werden konnte, geschaffen.
Die Gerichte und Gerichtshöfe hatten dieses Konstrukt verworfen, weil die Anlage nicht mit dem Gesellschaftszweck der Gesellschaft übereinstimmte. Der Kassationshof verwarf hingegen diese Argumentation und bestätigte, dass die Kosten in Verbindung mit dem Erwerb von Anlageprodukten dennoch steuerabzugsfähig seien, selbst wenn die Kosten höher als die Einkünfte (Zinsen) aus der betreffenden Anlage sind. Aus der Tatsache, dass Verluste gemacht wurden, darf nicht abgeleitet werden, dass es nicht die Absicht gab, Einkünfte zu erwerben.

2019

Scheinbar war noch nicht jeder Gerichtshof oder jedes Gericht vom neuen Wind, der im Kassationshof wehte, überzeugt. So gelangten neuerdings zwei neue Fälle vor dem Hof, in denen es um ähnliche Probleme ging.

In einem ersten Fall geht es erneut um eine Gesellschaft, die Obligationen kurz vor deren Fälligkeit erwirbt. Der Kurs dieser Obligationen ist sehr hoch (auch wegen der Vergütung, die der Anleger für die bereits fälligen Zinsen zu zahlen hat). Kurz nach Fälligkeit wurden die Obligationen wieder verkauft. Der Anleger hat jedoch die Zinsen erhalten, doch letzten Endes waren die Einkünfte aus den beiden Transaktionen nicht sehr hoch. Der Zinsertrag wird nämlich vollkommen von den entstandenen Kosten aufgesaugt. Es gibt aber einen großen Steuervorteil: die Zinsen werden nämlich für eine Steuerherabsetzung berücksichtigt.
Erneut beschließt der Hof, dass die entstandenen Kosten schon tatsächlich gemacht wurden, um Einkünfte zu erwerben, und aus diesem Grunde nicht verworfen werden dürfen, weil sie zum Gesellschaftszweck der Gesellschaft passen.
NB: Diese „FBB-Konstruktionen“ sind gesetzlich nicht mehr möglich.

In einem zweiten Beschluss geht es weniger gut für den Steuerpflichtigen aus. Ein Freiberufler gründet eine Managementgesellschaft. Er baut eine Wohnung. Im Erdgeschoss wird sein Büro eingerichtet, darüber 3 Apartments. Nach dem Bau verkauft er die Nutznießung des Gebäudes seiner Gesellschaft für einen Zeitraum von 20 Jahren. Nach den 20 Jahren erhält der bloße Eigentümer das volle Eigentum wieder, ohne dass die Gesellschaft etwas zahlen muss. Auf der Einkommensseite gibt es Mieteinkünfte (rund 30.000 Euro jährlich), während die Ausgaben sich aus der Abschreibung des Gebäudes und den Zinsen eines Darlehens, das die Gesellschaft zum Erwerb der Nutznießung aufgenommen hatte, zusammensetzen.
Der Steuervorteil ist einfach: Die Gesellschaft ist mehrwertsteuerpflichtig und kann die MwSt. zurückfordern. Die Einkünfte sind Berufseinkünfte der Gesellschaft, werden aber von den Ausgaben geschluckt. Für die Privatperson sind die Einkünfte als Immobilieneinkünfte steuerbar. Die Kosten werden pauschal in Abzug gebracht.
Der Fiskus stellt fest, dass die Gesellschaft mit diesen Zahlen niemals die Absicht hatte, ein positives Ergebnis zu erzielen. Die Abschreibungen saugen die Einkünfte auf. Ferner gibt es noch weitere Ausgaben (Zinsen auf Darlehen, lokale Steuern, Instandsetzungen).

In seinem Beschluss bestätigt der Kassationshof, dass der Gesellschaftszweck der Gesellschaft nicht in Betracht kommt. Andererseits besteht dennoch die Tatsache, dass die Ausgaben eingegangen wurden, um Einkünfte zu erwerben oder zu wahren.... für die Gesellschaft. Es kann nicht die Absicht sein, dass Kosten abgezogen werden, die ausschließlich im Interesse des Geschäftsführers oder des Teilhabers waren.

Damit kommen wir zur Essenz dieser Rechtsprechung. Es genügt, wenn die Gesellschaft die Absicht hatte, Einkünfte zu erwerben oder zu bewahren, doch es muss sich um Kosten handeln, die sie in eigenem Interesse getragen hat.
Somit sind diese Beschlüsse nach wie vor kein Freibrief für ein Apartment am Meer, das über eine Gesellschaft erworben bzw. gebaut wird.