Steuerbefreite Gehaltsboni: Grenzbeträge
Ende 2007 wurde ein gesetzlicher Rahmen geschaffen, der es dem Arbeitgeber erlaubt, von der Steuer und den Sozialabgaben befreite, nicht wiederholte, ergebnisabhängige Vorteile zu gewähren. Es müssen einige Bedingungen erfüllt werden, und es gibt auch einen Grenzbetrag. Der Grenzbetrag für 2020 wurde vor kurzem bekanntgegeben.
Die Bedingungen
Ein nicht wiederholter ergebnisabhängiger Vorteil... der Name enthält eigentliche alle Hauptelemente des Systems.
Es geht um einen Vorteil oder Bonus, der ergebnisabhängig ist. Dies heißt, dass der Bonus, den Sie gewähren, ans Ergebnis des Unternehmens gebunden ist. Sie legen also Zeile fest, und der Bonus wird zugeteilt, sobald die Ziele erreicht worden sind.
Es muss auch ein nicht wiederholter Vorteil sein. Dies hat eigentlich bereits damit zu tun, dass Sie ein Ziel über einen bestimmten Zeitraum setzen müssen. Nach diesem Zeitraum ist der Bonusplan ebenfalls vorbei.
Sie müssen den Bonus dem gesamten Persona oder mindestens einer bestimmten Gruppe ausgehend von sachlichen Kriterien gewähren.
Frei von Steuern und Sozialabgaben (oder fast)
Der Bonus ist von der Personensteuer des Arbeitnehmers befreit. Aus Sicht der Sozialabgaben wird der Vorteil nicht als Lohn betrachtet. Daher fallen auch keine Sozialabgaben an. Es sind hingegen einige Sonderbeiträge geschuldet: auf Seiten des Arbeitgebers beläuft dieser Sonderbeitrag sich auf 33 %, auf Seiten des Arbeitsnehmers beträgt der Solidaritätsbeitrag 13,07 %.
Für den Arbeitgeber sind sowohl der Bonus als auch der Sonderbeitrag abzugsfähige Berufskosten.
Grenzbeträge für 2020
Es besteht auch ein Grenzbetrag, den der Arbeitgeber zahlen darf. Dieser Grenzbetrag ist an den Gesundheitsindex gekoppelt. Anfang Dezember wurden die neuen Grenzbeträge für die ab dem 1. Januar 2020 gezahlten Vorteile bekanntgemacht:
Bei den Sozialabgaben beträgt der Grenzbetrag 3.413 Euro (gegenüber 3.383 Euro 2019).
Bei den Steuern beläuft sich der Grenzbetrag auf 2.968 Euro (gegenüber 2.942 Euro 2019).
Die Differenz zwischen beiden Beträgen erklärt sich durch den Solidaritätsbeitrag von 13,07 %, den Sie zu Lasten des Arbeitnehmers einbehalten müssen.
Diese Beträge gelten pro Kalenderjahr und Arbeitnehmer.
Bei der Überschreitung des Limits wird der überschreitende Anteil des Bonus als normaler Lohn betrachtet, d.h. dass Sie als Arbeitgeber a) die normalen Sozialabgaben des Arbeitgebers zahlen, b) die normalen Sozialabgaben des Arbeitnehmers einbehalten und vor allem c) die Betriebsvorsteuer einbehalten müssen.
Wenn Sie einen Bonusplan einführen wollen, müssen einige Formalitäten und Verfahren durchlaufen werden. Seit 1. Januar 2019 bestehen verpflichtende Formulare, und seit März 2019 kann die Prozedur auch teilweise online (www.bonusplannen.be) durchlaufen werden. Wichtig ist der rechtzeitige Beginn. Die Frist für die Einreichung eines Gehaltsbonusplans für das Kalenderjahr 2020 ist der 30. April 2020.