Dividenden: nur nach Möglichkeit

Eine der wichtigsten Reformen nach dem neuen Körperschafts- und Vereinigungsgesetzbuches ist der sogenannte doppelte Auszahlungstest. GmbH und Genossenschaften dürfen Dividenden nur dann ausschütten, wenn der Nettoaktivatest und der Liquiditätstest positiv ausfallen. Für AG gilt lediglich der Nettoaktivatest.

Nettoaktivatest

Der erste Test ist der Nettoaktivatest: Die Nettoaktiva der Gesellschaft müssen zum Zeitpunkte der Ausschüttung positiv sein und dürfen durch die Ausschüttung nicht negativ werden.
Sie berechnen den Betrag der Nettoaktiva auf der Basis des zuletzt genehmigten Jahresabschlusses der Gesellschaft, außer wenn diese Beträge zum Ausschüttungszeitpunkt überholt sein sollten. Wenn Sie Dividenden aus dem Gewinn des laufenden Buchjahres ausschütten, müssen Sie sich auf den jüngsten Stand der Aktiva und Passiva basieren.
Sie erhöhen dann die Untergrenze um den Betrag des nicht verfügbaren Anteils des Eigenvermögens.
Wenn Ihre Gesellschaft einen Aufsichtsrat hat, muss dieser den Stand der Aktiva und Passiva beurteilen.

Liquiditätstest

Wenn der Nettoaktivatest positiv ausfällt, darf die Generalversammlung die Ausschüttung von Dividenden beschließen. Die Geschäftsführer dürfen jedoch erst Dividenden ausschütten, nachdem der Liquiditätstest durchgeführt wurde. Die Geschäftsführer werden folglich haftbar, wenn sich herausstellt, dass die Gesellschaft ungenügende Liquiditäten für die Ausschüttung der Dividende hatte.

Mit Hilfe des Liquiditätstests muss der Verwaltungsrat nämlich prüfen, ob die Gesellschaft nach der Dividendenausschüttung ihre Schulden, die über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten einforderbar sind, tilgen kann. Es müssen nicht allein die einforderbaren Schulden berücksichtigt werden, sondern auch Geschehnisse, die in der Zukunft liegen und einen Einfluss auf die Liquiditäten der Gesellschaft ausüben können. Auch diese müssen beachtet werden.
Der Liquiditätstest ist also keine einfache Rechnung. Die Geschäftsführer müssen nämlich ausgehen vom Verhältnis zwischen den flüssigen Aktiva und den kurzfristigen Schulden. Außerdem müssen sie auch den künftig vorhersehbaren Geschehnissen Rechnung tragen.

Das Ergebnis des Tests und der Weg hin zu diesem Ergebnis müssen in einem Bericht dargelegt werden. Dieser Bericht braucht nicht veröffentlicht zu werden, wenn es einen Aufsichtsrat gibt. Dieser muss den Bericht hingegen beurteilen.

Dividenden und andere Ausschüttungen

Sie müssen diese Tests durchführen (lassen), nicht nur bei der Dividendenausschüttung, ganz bestimmt auch bei der Ausschüttung von Tantiemen an die Geschäftsführer.
Die Tests sind eigentlich Pflicht bei gleich welcher Ausschüttung an die Teilhaber. Wir denken zum Beispiel an den Einkauf von eigenen Anteilen und an die Rückerstattung einer Einlage (in Geld oder in Naturalien), die laut den Statuten zur Verfügung steht.

Negatives Ergebnis und dennoch Ausschüttung

Wenn Sie als Teilhaber beschließen, Dividenden auszuschütten, auch wenn der Nettoaktivatest negativ ausfiel, kann die Gesellschaft die ausgeschütteten Summen einfach zurückfordern. Dabei ist es nicht wichtig, ob der Teilhaber in Treu und Glauben gehandelt hat oder nicht.
Bei einer Ausschüttung nach negativem Liquiditätstest liegt die Verantwortung bei den Geschäftsführern. Sie können haftbar gemacht werden, in erster Instanz gegenüber der Gesellschaft, jedoch ebenfalls gegenüber Dritten, und zwar für sämtliche Schäden.
Darüber hinaus sind strafrechtliche Maßnahmen für die Geschäftsführer vorgesehen, wenn der doppelte Ausschüttungstest verletzt wurde.