Fehlende Körperschaftssteuererklärung: höhere Bußgelder
Eine Gesellschaft, die keine Erklärung einreicht, wird mit einem Pauschalbetrag, der gesetzlich festgelegt ist, belegt. Zudem ist ein Bußgeld geschuldet, das erhöht wird im Falle eines oder mehrmaligen Rückfalls. Wann handelt es sich um Rückfall in dieser Materie?
Mindestbesteuerungsgrundlage
Wenn eine Gesellschaft ihrer Erklärung zu spät oder überhaupt nicht einreicht, bringt dies Konsequenzen mit sich.
In erster Instanz kann die Steuerverwaltung eine sogenannte Veranlagung von Amts wegen durchführen. Dies bedeutet, dass die Steuerverwaltung die Einkünfte, auf die sie die Gesellschaft besteuern wird, einschätzt. Es ist dann Aufgabe der Gesellschaft, den präzisen Betrag, auf den sie Steuern schuldet, anzugeben (mit anderen Worten muss die Gesellschaft sämtliche Kosten im Einzelnen anführen). Zudem verfügt die Steuerverwaltung sogleich über eine längere Frist, um den steuerlichen Stand zu untersuchen und Änderungen anzubringen. Und zu guter Letzt kann die Verwaltung Sanktionen auferlegen in Form von Steuererhöhungen und/oder Bußgelder.
Die Veranlagung von Amts wegen kann auf einer Steuergrundlage, die vollkommen pauschal ist, erfolgen. Bis zum Geschäftsjahr 2019 entsprach der Betrag dieser Steuergrundlage 34.000 Euro. Ab dem Geschäftsjahr 2020 beläuft die Mindeststeuergrundlage im Falle einer ausgebliebenen oder verspäteten Erklärungseinreichung 40.000 Euro. Der Betrag wurde erhöht, weil der Standardbesteuerungssatz von 29 % auf 25 % gefallen ist.
Bußgeld
Seit dem 5. September 2019 werden zusätzliche Bußgelder bei einem Rückfall geschuldet. Wenn Sie einmal Ihre Erklärung zu spät oder nicht einreichen, wird die Steuerveranlagung auf den obenerwähnten 34.000 oder 40.000 Euro festgelegt.
Geschieht dies binnen eines gewissen Zeitraumes erneut, zahlen Sie neben der neuen Veranlagung ein Bußgeld zwischen 25 % und 200 %.
Die genaue Bußgeldstaffelung sieht folgendermaßen aus:
25% im Falle einer zweiten Verfehlung;
50% im Falle einer dritten Verfehlung;
100% im Falle einer vierten Verfehlung;
200% im Falle einer fünften Verfehlung oder einer darauffolgenden Verfehlung.
Was ist ein Rückfall?
Der Fiskus vergisst eine Verfehlung erst, wenn sie länger als 5 Jahre zurück liegt. Wenn Sie die Erklärung 2019 zu spät einreichen (Veranlagungsjahr 2019), darf dies bis 2024 (Veranlagungsjahr 2024) nicht mehr geschehen. Wenn Sie 2023 erneut in Verzug sind oder keine Erklärung einreichen, wird die Übertretung von 2019 wieder aufgegriffen und begehen Sie 2024 eine zweite Zuwiderhandlung.